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§ 36 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 36.

(1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im übrigen sind die §§ 9 Abs. 1, 10, 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 sowie 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet. Die Fristen für die Einbringung, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen sowie für die Beantragung und Übermittlung einer Wahlkarte sind entsprechend festzusetzen.

(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 21a bis 25, 26 Abs. 1 und 2, 30 und 35a. Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht und erreicht dieser nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß

(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Stimmabgabe ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel auszufolgen. Von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels kann ohne weiteres abgesehen werden, auch wenn dies in der Wahlkundmachung nicht ausdrücklich festgelegt worden ist. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und 26 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096902

alte Dokumentnummer

N6197420615L

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