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§ 35 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Nichtigkeit der Wahl

§ 35.

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096900

alte Dokumentnummer

N6197420613L

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