Absehen von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels
§ 35a.
(1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, kann der Wahlvorstand beschließen, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen. Eine erstmalige Betriebsratswahl liegt dann vor, wenn im selben Betrieb für dieselbe Arbeitnehmergruppe im Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat.
(2) Der Beschluß des Wahlvorstandes ist in der Wahlkundmachung anzuführen. Im Beschluß ist auch das Ausmaß des leeren Stimmzettels festzulegen.
(3) Zur Stimmabgabe ist dem Wähler vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel auszufolgen; zur brieflichen Stimmabgabe ist dem Wähler anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel zu übermitteln oder auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096901
alte Dokumentnummer
N6197420614L
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