Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
§ 12.
(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs. 4) und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3) Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(4) Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096878
alte Dokumentnummer
N6197420591L
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