§ 13.
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann, abweichend von § 2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die zeitlich erste.
(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR40138854
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