Teil IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Für Angestellte, deren Tätigkeit beim CERN vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geendet hat, und für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, beginnen die im Artikel 12 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
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