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Artikel 14 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1974

Artikel 14

CERN erteilt für die Durchführung des Abkommens zuständigen österreichischen Behörden bzw. Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Auskünfte.

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