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Artikel 10 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Kapitel 3

Arbeitslosenversicherung

Artikel 10

(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so hat er im Falle seiner Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG 1977.

(2) Zeiten einer Tätigkeit beim CERN sind einer beitragsfreien, arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich gleichzuhalten.

(3) Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist das zuletzt während der Tätigkeit beim CERN bezogene Entgelt (Stipendium) zugrunde zu legen.

(4) Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist bei dem für den Aufenthaltsort des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt zu stellen.

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