vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1974

Artikel 9

Für das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG steht das Ausscheiden des Angestellten aus der Tätigkeit beim CERN dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gleich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)