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Artikel 34 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Kapitel 5

STERBEGELD

Artikel 34

Artikel 34

Anträge auf Sterbegeld

Anträge auf Sterbegeld aus einer Versicherung eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger des nicht zuständigen Staates gegebenenfalls auf einem Formblatt, das dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.

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