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Artikel 33 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 33

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes des Anspruchsberechtigten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung des Anspruchsberechtigten durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.

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