Kapitel 5
STERBEGELD
Artikel 34
Artikel 34
Anträge auf Sterbegeld
Anträge auf Sterbegeld aus einer Versicherung eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger des nicht zuständigen Staates gegebenenfalls auf einem Formblatt, das dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.
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