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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

Artikel 3

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 5, des Artikels 12, des Artikels 29 Absatz 1 und des Artikels 31 des Abkommens hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen.

(2) Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person von dem Träger oder den Trägern auszustellen, welche die Rechtsvorschriften anwenden, nach denen die in Betracht kommenden Versicherungszeiten erworben wurden. Soweit eine Bescheinigung über Beschäftigungszeiten in Österreich in Betracht kommt, ist diese vom Träger der Krankenversicherung auszustellen.

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