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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 5

Ausübung des Wahlrechtes

Der Dienstnehmer, der von dem im Artikel 10 Albsatz 2 des Abkommens vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht, hat gleichzeitig den Träger im Entsendestaat, für dessen Rechtsvorschriften er sich entschieden hat, und den Träger im Empfangsstaat, dessen Rechtsvorschriften er bei Ausübung des Wahlrechtes unterstand, in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig seinen Dienstgeber zu unterrichten. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

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