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Artikel 29 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 29

Rentenanträge

Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger des nicht zuständigen Staates auf dem Formblatt, das dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.

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