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Artikel 10 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 10

DAS RECHT AUF BERUFLICHE AUSBILDUNG

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf berufliche Ausbildung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. soweit dies notwendig ist, die fachliche Und berufliche Ausbildung aller Personen, einschließlich der Behinderten, vorzusehen oder zu fördern, wobei die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu Rate gezogen werden, und Möglichkeiten für den Zutritt zur höheren technischen Ausbildung und zur Universitätsausbildung zu gewähren, wobei nur die persönliche Eignung maßgebend sein soll;

2. ein System der Lehrlingsausbildung und andere Systeme der Ausbildung für junge Menschen beiderlei Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten vorzusehen oder zu fördern;

3. soweit es notwendig ist, vorzusehen und zu fördern,

  1. a) geeignete und leicht zugängliche Ausbildungsmöglichkeiten für erwachsene Arbeitnehmer;
  2. b) besondere Möglichkeiten für die berufliche Umschulung erwachsener Arbeitnehmer, die durch den technischen Fortschritt oder neue Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich geworden ist;

4. die volle Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen anzuregen, wie durch

  1. a) Ermäßigung oder Aufhebung aller Gebühren und Kosten;
  2. b) Gewährung finanzieller Hilfe in geeigneten Fällen;
  3. c) Anrechnung der Zeiten auf die normale Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer auf Verlangen seines Arbeitgebers während der Beschäftigungszeit für den Besuch von Fortbildungslehrgängen aufwendet;
  4. d) Gewährleistung einer wirksamen Lehrlingsausbildung für jugendliche Arbeitnehmer sowie eines angemessenen Schutzes der jugendlichen Arbeitnehmer im allgemeinen durch eine zweckentsprechende Überwachung in Beratung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.

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