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Artikel 11 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 11

DAS RECHT AUF SCHUTZ DER GESUNDHEIT

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, entweder unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter anderem darauf abzielen:

1. soweit wie möglich die Ursachen von Gesundheitsschäden zu beseitigen;

2. Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten zu schaffen zur Verbesserung der Gesundheit und der Entwicklung des persönlichen Verantwortungsbewusstseins in Fragen der Gesundheit;

3. Soweit wie möglich epidemischen, endemischen und anderen Krankheiten vorzubeugen.

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