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Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1964

§ 0

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Kurztitel

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1964

Typ

Vertrag – Türkei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.07.1964

Unterzeichnungsdatum

15.05.1964

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich

StF: BGBl. Nr. 164/1964 idF BGBl. Nr. 121/1965 (DFB)

Änderung

BGBl. Nr. 14/1967

Sprachen

Deutsch, Türkisch

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Türkischen Republik sind in Anbetracht der zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und der beiderseitigen Interessen auf dem Gebiete des Arbeitsmarktes,

in der Absicht, den Bedarf Österreichs an ausländischen Arbeitskräften auch mit türkischen Arbeitskräften zu decken und die Anwerbung der türkischen Arbeitskräfte ausschließlich der Vermittlung der türkischen Anstalt zur Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften zu überlassen,

in der Erwägung, daß den Behörden der beiden Länder Richtlinien für die Durchführung ihres Vorhabens gegeben werden sollen,

und von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Solidarität zwischen den beiden Ländern zu verstärken,

übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen folgenden Inhaltes abzuschließen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR11008348

alte Dokumentnummer

N6196410659W

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