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Artikel 17 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1966

Artikel 17

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964 in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082150

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