Artikel XIV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 548/1988, zu den §§ 48 und 50, BGBl. Nr. 54/1956)
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
- 1. bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
- 2. in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956
anzurechnen.
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