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Artikel XV GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Artikel XV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu den §§ 82a bis 82e, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder sich im Personalstand der Fernmeldebehörde befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:

  1. 1. Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),
  2. 2. Erschwerniszulage für Omnibuslenker.

(Anm.: Abs. 2 zu § 12 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965)

(3) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(4) Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230320

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