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§ 50 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstalterszulage

§ 50.

(1) Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.

(2) Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

131,2

große Daz

521,6

  

(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 993,3 €.

Schlagworte

Hochschulassistent, Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung, Hochschuldozent, Dozent

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257765

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