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§ 525 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung.

§ 525.

Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der §§ 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094140

alte Dokumentnummer

N6195546130L

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