Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung.
§ 525.
Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der §§ 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094140
alte Dokumentnummer
N6195546130L
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