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§ 526 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung.

§ 526.

Die Bestimmungen des § 210 über die Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen sind auch anzuwenden, wenn von den gemeinsam zu entschädigenden Versicherungsfällen einer oder mehrere vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten sind und der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094141

alte Dokumentnummer

N6195546131L

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