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Artikel 12. Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1954

Artikel 12.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

10008139

Dokumentnummer

NOR12093226

alte Dokumentnummer

N6195436705L

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