Artikel 11.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Gesetzesnummer
10008139
Dokumentnummer
NOR12093225
alte Dokumentnummer
N6195436704L
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