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Artikel 11. Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1954

Artikel 11.

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

10008139

Dokumentnummer

NOR12093225

alte Dokumentnummer

N6195436704L

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