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§ 9 Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1949

Prüfungszeugnis

§ 9.

(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschriebenes, mit dem Siegel der Prüfungskommission versehenes vorschriftsmäßig gestempeltes Zeugnis, welches den Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat.

(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Verständigung über das Ergebnis der Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092819

alte Dokumentnummer

N61949100670

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