vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1949

Prüfungsniederschrift

§ 10.

Über den gesamten Prüfungsakt ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Fragen aus den Prüfungsgegenständen der beiden Prüfungsabschnitte, die Beurteilung der Prüfungskommissäre für ihre Prüfungsgegenstände und das Gesamtergebnis der zwei Prüfungsabschnitte sowie etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.

Schlagworte

Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092820

alte Dokumentnummer

N61949100680

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte