Artikel 2
Zwei maßgebende Ausfertigungen dieser Abänderungsurkunde werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen. Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu.
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