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Artikel 3 Internationale Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 3

  1. 1. Jede förmliche Ratifikation oder Annahme dieser Abänderungsurkunde ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen, der seinerseits die Mitglieder der Organisation davon in Kenntnis setzt.
  2. 2. Diese Abänderungsurkunde tritt nach den Bestimmungen des Artikels 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in Kraft.
  3. 3. Sobald diese Urkunde in Kraft tritt, setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, den Generalsekretär der Vereinten Nationen und alle Staaten, welche die Charter der Vereinten Nationen Unterzeichnet halben, davon in Kenntnis.

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