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Artikel 2 Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 2

— II. Personenkreis.

(1) Den Schwerkriegsbeschädigtenausweis erhalten die in den §§ 1, 2 der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5) und den Durchführungsbestimmungen dazu vom 19. Januar 1944 (RArbBl. Nr. 3 Teil I, Reichsversorgungsbkl. S. 2) näher bezeichneten ...(Anm.: gegenstandslos), sofern sie eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe II erhalten.

(2) Welche der im Abschnitt I genannten Vergünstigungen dem Inhaber des Ausweises zustehen, richtet sich nach den für die Bewilligung der einzelnen Vergünstigungen geltenden Bestimmungen.

(3) Der Ausweis gilt auch für die durch die im Abs. 1 genannte Verordnung neu einbezogenen Schwerbeschädigten bei der Benutzung der deutschen Eisenbahnen.

Schlagworte

dRGBl. I S. 5/1943

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056563

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