vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 1

— I. Vergünstigungen.

Der Schwerkriegsbeschädigtenausweis gilt für folgende Vergünstigungen, soweit sie dem einzelnen Schwerkriegsbeschädigten oder Gleichstehenden zuerkannt worden sind:

  1. a) die Eintrittspreisermäßigung für Schwerkriegsbeschädigte bei kulturellen Veranstaltungen,
  2. b) die bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen,
  3. c) die Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse bei Eisenbahnfahrten,
  4. d) die unentgeltliche Beförderung des ständigen Begleiters oder Führhundes bei Eisenbahnfahrten, Fahrten mit Kraftposten, im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg sowie die Eintrittspreisermäßigung für den ständigen Begleiter bei kulturellen Veranstaltungen,
  5. e) die unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056562

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)