Artikel 5
— V. Ausweis.
(1) Die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung ist durch den Schwerkriegsbeschädigtenausweis – Muster C – nachzuweisen.
(2) Die Einzelheiten über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis, insbesondere über seine Ausstellung und Gültigkeitsdauer sowie über die Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen, sind in den Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10008108
Dokumentnummer
NOR40056556
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