vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 4

— IV. Aufrechterhaltung bisheriger Vergünstigungen.

(1) Die Verordnung regelt die Vergünstigungen für die vorstehend bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden einheitlich; sie tritt insoweit an die Stelle etwaiger örtlicher Sonderregelungen. Dagegen läßt sie bestehende Vergünstigungen, die darüber hinaus anderen Gruppen von Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, z. B. Beschädigten mit einer geringeren Minderung der Erwerbsfähigkeit, gewährt werden, unberührt. Diese Vergünstigungen können daher in der bisherigen Weise weitergewährt werden. Auch an den vielfach getroffenen Regelungen, wonach die Fahrgeldausfälle den Verkehrsunternehmen nach bestimmten Grundsätzen von den Gemeinden (Städten, Landkreisen) erstattet werden, soll nichts geändert werden, soweit es sich nicht um die in der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden handelt. Von einer Ausdehnung der örtlichen Regelungen auf weitere Gruppen Kriegsbeschädigter und Gleichstehender soll abgesehen werden.

(2) Um den in §§ 1, 2 der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, soweit erforderlich, auch die kostenfreie Benutzung der Verkehrsmittel von Unternehmen zu ermöglichen, die nach Abschnitt I Abs. 5 von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit sind, können die Stadt- und Landkreise mit ihren Mitteln einen entsprechenden Ausgleich schaffen.

Schlagworte

Stadtkreis

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10008108

Dokumentnummer

NOR40056555

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte