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Artikel 5 Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 5

— V. Ausweis.

(1) Die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung ist durch den Schwerkriegsbeschädigtenausweis – Muster C – nachzuweisen.

(2) Die Einzelheiten über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis, insbesondere über seine Ausstellung und Gültigkeitsdauer sowie über die Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen, sind in den Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10008108

Dokumentnummer

NOR40056556

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