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Artikel 2 Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 2

— II. Personenkreis.

Zu den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden im Sinne der Verordnung gehören folgende ... (Anm.: gegenstandslos):

  1. a) Beschädigte, die während des Weltkrieges 1914/18 oder vorher während kriegerischer Unternehmungen (Feldzüge, Expeditionen) eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. erlitten haben und nach dem Reichsversorgungsgesetz oder in Verbindung mit diesem nach dem Altrentnergesetz, dem Kriegspersonenschädengesetz § 2 oder dem Wehrmachtversorgungsgesetz versorgt werden.
  1. b) Einsatzbeschädigte und Wehrdienstbeschädigte, die während des zweiten Weltkrieges eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben und ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz erhalten.
  1. c) wieder- oder weiterverwendete Soldaten und ... (Anm.: gegenstandslos), die bei besonderem Einsatz oder infolge einer Wehrdienstbeschädigung während des Krieges schwerbeschädigt sind, deren Beschädigung einer Versehrtheit mindestens der Stufe III im Sinne des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes §§ 83 und 84 entspricht und die an Stelle des Versehrtengeldes eine laufende Zuwendung erhalten.
  1. d) ehemalige Berufsmilitärpersonen, die während des Weltkrieges 1914/18 oder vorher während kriegerischer Unternehmungen (Feldzüge, Expeditionen) eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. erlitten haben und ein Ruhegehalt (Ruhegenuß) oder eine Dienstzeitrente beziehen.
  1. e) Beschädigte der (Anm.: gegenstandslos), die nach dem Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die (Anm.: gegenstandslos) vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 133), sowie Beschädigte, die nach dem Gesetz über den Ersatz der durch den Kampf um die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich verursachten Personen- und Vermögensschäden vom 20. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2119), Teil I, Personenschäden, wegen einer Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. versorgt werden.
  1. f) Besatzungspersonenbeschädigte, die für eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. nach dem Besatzungspersonenschädengesetz in der Fassung vom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) versorgt werden, auch wenn sie durch die Beschädigung zur Zeit einen Vermögensnachteil nicht erleiden und deshalb keine Rente beziehen.
  1. g) ehemalige Angehörige der Legion Condor und der sonstigen in Spanien eingesetzten Freiwilligenverbände sowie die in spanischen Gewässern eingesetzten ehemaligen Angehörigen der Kriegsmarine, sofern sie auf Grund einer dort erlittenen Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. nach dem Wehrmachtversorgungsgesetz oder nach dem Wehrmachtversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Reichsversorgungsgesetz versorgt werden oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz erhalten;
  2. h) ehemalige Angehörige der ... (Anm.: gegenstandslos) und ehemalige Angehörige der sudetendeutschen Freikorps, die bei der Befreiung der sudetendeutschen Gebiete eingesetzt waren und bei diesem Einsatz eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sofern sie ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz erhalten;
  3. j) Beschädigte, die nach den Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetzen versorgt werden, wenn sie ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III und dazu eine Versehrtengeldzulage nach dem Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz erhalten;
  4. k) Beschädigte, die nach den Vorschriften der Personenschädenverordnung versorgt werden, wenn sie ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III und dazu eine Versehrtengeldzulage nach dem Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz erhalten.

Schlagworte

dRGBl. I S. 373/1943, dRGBl. I S. 133/1934, dRGBl. I S. 2119/1939, dRGBl. I S. 193/1934, dRGBl. I S. 103/1927, dRGBl. I S. 597/1922, Einsatzfürsorgegesetz, Einsatzversorgungsgesetz, Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10008108

Dokumentnummer

NOR40056553

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