vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 1

— I. Umfang der Vergünstigungen.

(1) Die unentgeltliche Beförderung wird den in §§ 1, 2 der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und ihnen Gleichstehenden innerhalb ...(Anm.: gegenstandslos) ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt.

(2) Zu den Straßenbahnen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung) gehören die im § 3 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) bezeichneten Verkehrsmittel mit Ausnahme der Bahnen besonderer Bauart.

(3) Ortslinien im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (Kraftomnibusse) sind Linien, die in ihrem ganzen Verlauf innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks liegen. Den Ortslinien stehen solche Linien gleich, die in ihrem Verlauf innerhalb der Grenzen zweier aneinander grenzender Gemeindebezirke liegen.

(4) Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung erstreckt sich auch auf die dem Personenverkehr dienenden örtlichen Verkehrsmittel der Küsten- und Binnenschiffahrt (insbesondere des Fährdienstes).

(5) Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.

Schlagworte

dRGBl. I S. 1319/1937, Küstenschiffahrt

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10008108

Dokumentnummer

NOR40056552

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte