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Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006 2. Vorschlag über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen = Anlage 1

§ 0

Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Kurztitel

Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1928 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.03.1949

Unterzeichnungsdatum

16.08.1928

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

StF: BGBl. Nr. 288/1928 (NR: GP III 21, 22 AB 191 S. 51.)

Änderung

BGBl. Nr. 224/1949

BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 219/1950, 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 288/1928, 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 219/1950 *China 219/1950, 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 288/1928, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Deutschland 288/1928, 219/1950 K *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Estland 219/1950 K *Finnland 288/1928, 219/1950 *Frankreich 288/1928, 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Griechenland 219/1950 *Indien 288/1928, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Irak 219/1950, 39/1964 Ä1 *Irland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Italien 288/1928, 219/1950 *Japan 288/1928, 219/1950 K *Jordanien 39/1964 Ä1 *Jugoslawien 288/1928, 219/1950 K *Kanada 39/1964 Ä1 *Kolumbien 219/1950 *Kuba 288/1928, 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Lettland 288/1928, 219/1950 K *Litauen 219/1950 K *Luxemburg 288/1928, 219/1950 *Marokko 39/1964 Ä1 *Mexiko 219/1950 *Myanmar 219/1950 *Neuseeland 39/1964 Ä1 *Nicaragua 219/1950 K *Niederlande 288/1928, 219/1950 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 219/1950, 39/1964 Ä1 *Pakistan 219/1950 *Peru 219/1950 *Polen 288/1928, 219/1950 *Portugal 219/1950 *Schweden 288/1928, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Schweiz 219/1950, 39/1964 Ä1 *Spanien 219/1950 K, 39/1964 Ä1 *Südafrika 288/1928, 219/1950 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tschechoslowakei 288/1928, 219/1950 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Ungarn 288/1928, 219/1950 *Uruguay 219/1950 *Venezuela 219/1950 *Vereinigtes Königreich 288/1928, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Nachdem die von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Arbeitsunfällen und eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 16. August 1928

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Internationales Arbeitsamt des Völkerbundes hinterlegt worden.

Das Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen haben, abgesehen von Österreich, bisher ratifiziert:

Belgien (ohne Belgisch-Kongo und die belgischen Mandatsgebiete) am 3. Oktober 1927,

Dänemark (ohne Grönland) am 31. März 1928,

das Deutsche Reich am 18. September 1928,

Finnland am 17. September 1927,

Frankreich am 4. April 1928,

Großbritannien am 6. Oktober 1926,

die Südafrikanische Union am 30. März 1926,

Britisch-Indien am 30. September 1927,

Italien am 15. März 1928,

Japan am 8. Oktober 1928,

Kuba am 6. August 1928,

Lettland am 29. Mai 1928,

Luxemburg am 16. April 1928,

die Niederlande am 13. September 1927,

Polen am 28. Februar 1928,

das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 1. April 1927,

Schweden am 8. September 1926,

die Tschechoslowakei am 8. Februar 1927 und

Ungarn am 19. April 1928.

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 6, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.

Gegenwärtig (Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1950, BGBl. Nr. 219/1950) nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation: Deutsches Reich, Estland, Japan, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Nikaragua, Spanien

Myanmar

Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 (Government of India Act) hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Pakistan

Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Präambel/Promulgationsklausel

Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 5. Juni 1925, den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an.

Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum zweiten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört

sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Entwurfes, zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.

Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge zur Ratifizierung vorzulegen.

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006

2. Vorschlag über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen = Anlage 1

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR11008235

alte Dokumentnummer

N6192810561W

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