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Anlage1 Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Vorschlag über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.

Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 5. Juni 1925, den nachstehenden Vorschlag an.

Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum zweiten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört, sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Vorschlages zu fassen.

Der Vorschlag ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zur Prüfung vorzulegen, damit sie ihn auf dem Wege der Gesetzgebung oder in anderer Weise in Kraft treten lassen, gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge.

I.

Um die Anwendung des Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu erleichtern, schlägt die Konferenz vor, daß jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation die notwendigen Maßnahmen treffe:

a) um Personen, denen ein Entschädigungsanspruch nach den Gesetzen eines Mitgliedes zusteht, die aber in dem Gebiet eines anderen Mitgliedes wohnen, den Bezug der ihnen gebührenden Beträge zu erleichtern und die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsbedingungen zu gewährleisten;

b) um bei Streitigkeiten die sich daraus ergeben, daß die Entschädigung nicht gezahlt, die Zahlung eingestellt oder der Betrag der geschuldeten Entschädigung herabgesetzt wurde, einer Person, die außerhalb des Gebietes wohnt, in dem ihr Anspruch auf die Entschädigung entstanden ist, die Einleitung des Verfahrens bei den zuständigen Gerichten dieses Landes zu ermöglichen, ohne daß ihre Anwesenheit erforderlich ist;

c) um Steuer- und Gebührenbefreiungen, die kostenlose Ausstellung amtlicher Schriftstücke oder sonstige Vergünstigungen, die von den Gesetzen eines Mitgliedes bei der Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen gewährt werden, unter denselben Bedingungen auch den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder einzuräumen, die das erwähnte Übereinkommen ratifiziert haben.

II.

Anlage1

Die Konferenz schlägt vor, daß in den Ländern, die noch keine Einrichtungen für die Entschädigung oder Versicherung mit bestimmten Leistungen aus Anlaß von Betriebsunfällen besitzen, die Regierungen bis zur Einführung solcher Einrichtungen den ausländischen Arbeitnehmern die Möglichkeit gewähren, die Vergünstigungen der Gesetzgebung ihres Heimatstaates über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu genießen.

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