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Artikel 9 Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 9

Artikel 9. Für die Anwendung dieses Übereinkommens aus Japan gelten folgende Änderungen und Bestimmungen:

  1. a) Als „gewerbliche Betriebe“ gelten insbesondere:

    die in Artikel 1, Absatz a, aufgezählten Betriebe;

    die in Artikel 1, Absatz b, aufgezählten Betriebe, sofern sie mindestens zehn Personen beschäftigen;

    die in Artikel 1, Absatz c, aufgezählten Betriebe, sofern sie von der zuständigen Behörde als „Fabriken“ bezeichnet werden;

    die in Artikel 1, Absatz d, aufgezählten Betriebe mit Ausnahme Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, sowie der Handbeförderung, und ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Personen diejenigen in Artikel 1, Absatz b und c, aufgezählten gewerblichen Betriebe, die von der zuständigen Behörde als sehr gefährlich oder als gesundheitsschädlich bezeichnet werden.

  1. b) Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen im Alter von mindestens fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, darf siebenundfünfzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten, abgesehen von der Rohseidenindustrie, in der die Höchstarbeitszeit sechzig Stunden wöchentlich betragen darf.
  2. c) Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen unter fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, und von Personen ohne Altersunterschied, die Bergwerksarbeit unter Tag verrichten, darf achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
  3. d) Die Höchstarbeitszeit kann im Sinne der Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens abgeändert werden; doch darf die bewilligte Verlängerung im Verhältnis zur normalen Arbeitswoche nicht größer sein als diejenige, die sich aus den Bestimmungen der erwähnten Artikel ergibt.
  4. e) Allen Arbeitern ohne Unterschied ist eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von vierundzwanzig Stunden zu gewähren.
  5. f) Die Bestimmung der japanischen Fabriksgesetzgebung, wonach diese nur für Betriebe gilt, in denen mindestens fünfzehn Personen beschäftigt sind, ist dahin abzuändern, daß sie künftig auf Betriebe, in denen mindestens zehn Personen beschäftigt sind, Anwendung finden soll.
  6. g) Es treten in kraft: die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels spätestens am 1. Juli 1922, die durch Absatz d dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen des Artikels 4 spätestens am 1. Juli 1923.
  7. h) Die in Absatz c dieses Artikels vorgesehene Altersgrenze von fünfzehn Jahren wird spätestens am 1. Juli 1925 auf sechzehn Jahre erhöht.

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