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Artikel 10 Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 10

Artikel 10. In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzigstundenwoche für alle Arbeiter derjenigen Gewerbe eingeführt werden, welche gegenwärtig unter die Fabriksgesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regierung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für diejenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Diese Behörde darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht für Indien; dagegen soll eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.

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