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Artikel 1 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

TEIL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele des Protokolls

(1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen fest. Des weiteren dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschließen.

(2) Die Ziele dieses Protokolls sind

  1. a) die Förderung der Energieeffizienzpolitik im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung;
  2. b) die Schaffung von Rahmenbedingungen, die Produzenten und Verbraucher dazu bewegen, Energie so sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen, insbesondere durch die Schaffung effizienter Energiemärkte und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen, und
  3. c) die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz.

Schlagworte

Umweltnutzen

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090558

alte Dokumentnummer

N5199852307L

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