Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- 1. bedeutet „Charta“ die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
- 2. bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll in Kraft ist;
- 3. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter dieses Protokoll fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
- 4. bedeutet „Energiekreislauf“ die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und dem Verbrauch der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie die Außerbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;
- 5. bedeutet „Kostengünstigkeit“ das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des größten Nutzens bei gegebenen Kosten;
- 6. bedeutet „Energieeffizienz verbessern“ darauf hinwirken, den unveränderten mengenmäßigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbuße zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
- 7. bedeutet „Umweltauswirkung“ eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfaßt auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben.
Schlagworte
Abfallentsorgung, Qualitätseinbuße, Pflanzenwelt
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090559
alte Dokumentnummer
N5199852308L
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