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§ 12 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Zusatzprüfung

§ 12.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur oder im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088475

alte Dokumentnummer

N5199710086U

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