Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- Land- und Forstwirtschaft; Agrar- und Forsttechnik,
- Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte,
- Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau und Automation bestehender Anlagen; Rüstungskonversion,
- Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,
- Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallverarbeitende Industrie,
- Großindustrieanlagen,
- chemische und petrochemische Industrie,
- Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,
- Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und diesbezüglicher Ausrüstungen; Bautechnik,
- Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung biologischer Pflanzenschutzmittel,
- Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredlung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von Bodenschätzen und Bergbauprodukten,
- Heil- und Mineralwässer,
- Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,
- elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
- elektronische und elektrotechnische Industrie,
- holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,
- Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Management, Außenhandel, Wirtschaftsverwaltung, Tourismus, gewerblicher Rechtsschutz, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden:
- Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
- Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,
- Technologie- und Know-how-Transfer; angewandte Forschung,
- Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,
- Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
- Zertifizierungs- und Prüfungswesen,
- finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
- Erstellung von Feasibilitystudien,
- Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen; Veranstaltung von Ausstellungen und Messen; Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,
- Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Dokumentationen, Informationen und Publikationen.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
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