Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichungen wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
- Energie; Hydroenergetik,
- Eisenbahnnetze,
- Luftfahrt,
- Straßennetze,
- Telekommunikation,
- Transportwesen,
- Recycling und Abfallwirtschaft,
- Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.
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