§ 4.
Der Kennzeichnungswert LWA ist zu bestimmen:
- 1. von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),
- 2. von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung,
- 3. von zur Durchführung dieser Tätigkeit berechtigten Gewerbetreibenden,
- 4. vom Hersteller oder, falls dieser seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10007771
Dokumentnummer
NOR12087270
alte Dokumentnummer
N5199643756L
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