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Artikel 56 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 56

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die freie Ausübung der Tätigkeit der Agentur in ihren Hoheitsgebieten.

Sie können das Organ oder die Organe einsetzen, die zur Vertretung der Erzeuger und Verbraucher aus den ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebieten in den Beziehungen zur Agentur zuständig sind.

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