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Artikel 55 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 55

Die Mitgliedstaaten erteilen der Agentur alle Auskünfte oder lassen ihr alle Auskünfte erteilen, die zur Ausübung ihres Bezugsrechts und ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen erforderlich sind.

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