Artikel 2
- a) Das Hoheitsgebiet der Ålandinseln - das als Drittlandgebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG des Rates in ihrer geänderten Fassung und als nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern fallendes Staatsgebiet im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates gilt - wird vom räumlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sowie über Verbrauchsteuern und andere Arten indirekter Besteuerung ausgenommen. Diese Befreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft haben.
Dieser Absatz findet auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/335/EWG des Rates in ihrer geänderten Fassung betreffend die Gesellschaftsteuer keine Anwendung.
- b) Diese Ausnahmeregelung dient dem Zweck, auf den Inseln ein existenzfähiges lokales Wirtschaftsleben aufrechtzuerhalten; sie darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Union und ihre gemeinsamen Politiken haben. Ist die Kommission der Ansicht, daß Buchstabe a insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt ist, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge, der sodann entsprechend den einschlägigen Artikeln des EG-Vertrags tätig wird.
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